Die Kosten für Sprechstundentermine, probatorische Sitzungen, die psychotherapeutische Diagnostik und die sich ggf. anschließende Psychotherapie übernimmt Ihre Krankenkasse in vollem Umfang.
Hier erfolgt, wie bei jedem anderen Arztbesuch, die Abrechnung direkt mit den Krankenkassen. Das Vorlegen eines Versicherungsnachweises (z. B. in Form einer Krankenkassenkarte) genügt.
Die erstattungsfähigen psychotherapeutischen Leistungen hängen hier von der jeweiligen Krankenkasse ab. Bitte informieren Sie sich zunächst über Ihre vertraglichen Tarifbestimmungen. Die meisten
Krankenkassen erstatten eine psychotherapeutische Behandlung in vollem Umfang.
Beihilfe:
Psychotherapie ist nach der gesetzlichen Bundesbeihilfeverordnung (§§ 18 bis 21 BBhV) beihilfefähig.
Es findet zunächst ein Voranerkennungsverfahren auf der Grundlage eines vertrauensärztlichen Gutachtens statt. Hierbei unterstütze ich Sie gerne umfassend.
Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§27 SGB VIII) oder Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) kann die Psychotherapie
ein Bestandteil dieser Hilfe sein.
Für die Feststellung, Beantragung und Planung dieser Hilfe ist das jeweilige Jugendamt in Ihrem Bezirk zuständig. Hierbei unterstütze ich Sie natürlich gerne!
Es besteht auch die Möglichkeit, die Psychotherapie aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Hierzu wird ein individueller Behandlungsvertrag aufgesetzt.
Es werden keine Diagnosen, Patientenquittungen oder Behandlungsstammdaten an die Krankenkasse übermittelt.
Ebenso entfällt ein Gutachterverfahren, so dass eine rasche und flexible Psychotherapie möglich ist. Die Kosten berechnen sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP/GOÄ).